Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 502 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 22. November 2016 (EO 16 2400) Regeste: Art. 263 Abs. 2 StPO; Begründung Beschlagnahmeverfügung Es mag dem Begründungserfordernis nicht zu genügen, wenn Beschlagnahmeverfügun- gen nur mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes begründet werden. Kassation der staats-anwaltlichen Verfügung (E. 2). Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt unter anderem gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz. Am 12. April 2016 wurde am Domizil des Beschwerdeführers eine Haus- durchsuchung durchgeführt. Dabei wurden zahlreiche Gegenstände sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte am 22. November 2016 ein iPhone 6, ei- nen angerauchten Joint und eine Blüte Marihuana, einen Notizzettel, zwei Dosen mit Pillen und leere Minigrip. Zur Begründung gab sie in abgekürzter Form den Wortlaut von Art. 263 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wieder. Gegen diese Beschlagnahme erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Dezember 2016 form- und frist- gerecht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Herausgabe des iPhones 6, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung macht er zusammengefasst geltend, aus der Verfügung gehe nicht hervor, weshalb die Beschlagnahme angeordnet worden sei. Deshalb werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerde wird in analoger Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Schriftenwechsel beurteilt. 2. Die Beschwerdekammer hat bereits mehrfach festgestellt, dass Beschlagnahmeverfügungen nur mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes begründet werden. Das vermag dem Begründungserfordernis nicht zu genügen. Im Beschluss des Obergerichts BK 12 175 vom 24. Juli 2012 hat die Beschwerdekammer dazu folgendes ausgeführt: «Ein Beschlagnahmebefehl hat gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO lediglich eine summarische Begründung zu enthalten. Der Betroffene muss aber in die Lage versetzt werden, die Tragweite des Entscheides zu beurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller Umstände von der Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Staatsanwalt summarisch aufzuzeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen. Darzulegen ist mithin, dass ein hinreichender Tatverdacht und ein Beschlagnahmegrund, das heisst ein eventueller Verwendungszweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a bis d StPO gegeben sind. Der Entscheid muss auch die tatnächsten Anhaltspunkte enthalten, auf die sich der Tatverdacht stützt. Die Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung sind insbesondere dann nicht hoch, wenn dem Betroffenen die wesentlichen Umstände bereits bekannt sind. Ferner sind die angewandten Rechtsnormen anzugeben, wobei das Fehlen oder die Angabe falscher Gesetzesbestimmungen nicht zur Unwirksamkeit des Befehls führen, weil im Rechtsmittelverfahren eine Heilung möglich ist.» 2 Von der Möglichkeit einer Heilung, die zumindest Kostenfolgen zu Lasten des Kantons hat (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 12 213 vom 21. November 2012), ist nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es ist nicht Sache der Beschwerdekammer, im Rahmen eines Schriftenwechsels den Versuch zu unternehmen, zu ergründen, worauf eine Beschlagnahme basiert, um dann dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, Beschwerdegründe vorzubringen bzw. nachzuliefern. Eine solche Verlagerung der Aufgaben ist nicht sachgerecht. Die Begründungspflicht obliegt der verfügenden Staatsanwaltschaft. Die Verfügung vom 22. November 2016 ist deshalb zu kassieren und zur Begründung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 zweiter Satzteil StPO). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdefüh- rers wird am Ende des Verfahrens durch sie Staatsanwaltschaft oder das urteilen- de Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese Entschädigung ist von einer Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO ausge- nommen. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. November 2016 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Begründung der Verfügung an die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zurückgewie- sen. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten/Beschwerdeführers verletzt wurde. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten) Bern, 12. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Bohren i.V. Gerichtsschreiber Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4