4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 300.00 (Art. 44 JStPO i.V.m. Art. 33 des Verfahrenskostendekrets (VKD, BSG 161.12). Die Entschädigung der amtlichen Anwältin wird am Ende des Massnahmeänderungsverfahrens im Endentscheid festgelegt (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.