Die Sicherungshaft ist somit auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.4 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen der angeordneten Sicherungshaft weiterhin erfüllt sind und diese verhältnis- und zweckmässig ist. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Sobald die Gründe für die Sicherungshaft weggefallen sind, ist diese aufzuheben.