ZSJ ist sodann nicht als Zwangsmassnahme zu bezeichnen. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein Institut zur Sicherung des Vollzuges von stationären Massnahmen nach rechtskräftigen Schuldsprüchen und nicht um eine Zwangsmassnahme i.e.S. gestützt auf die Strafprozessordnung, die während laufender Untersuchung angeordnet werden. Somit sind bei der Sicherungshaft auch keine (strafprozessualen) Ersatzmassnahmen vorgesehen.