Die Durchführung der Sicherungshaft im Regionalgefängnis Thun ist daher nicht zu beanstanden. Derzeit besteht somit keine örtliche Alternative, um die geplanten Therapieprozesse durchzuführen. 3.2 Art. 90 EG ZSJ stellt keine strafprozessuale Haft dar. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmungen der JStPO betreffend Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 27 JStPO) liegen ein anderer Zweckgedanke zugrunde, weshalb ein Vergleich oder eine analoge Anwendung nicht möglich ist. Art. 90 EG ZSJ ist sodann nicht als Zwangsmassnahme zu bezeichnen.