Solche Therapiemassnahmen nehmen erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch. Zum jetzigen Zeitpunkt kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass keine realistische und zeitnahe Platzierungsmöglichkeit gefunden bzw. der Zweck der Sicherungshaft von vornherein nicht mehr erreicht werden kann. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 90 EG ZSJ findet der Vollzug der Sicherungshaft in einem Gefängnis statt. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Die Durchführung der Sicherungshaft im Regionalgefängnis Thun ist daher nicht zu beanstanden.