3. 3.1 Die Jugendanwaltschaft ist von Gesetzes wegen verpflichtet, eine angeordnete vorsorgliche Unterbringung zu vollziehen. Art. 90 EG ZSJ als Grundlage für die Anordnung von Sicherungshaft wurde geschaffen, um eine Unterbringungslücke zu überbrücken, wenn infolge eines Vollzugnotstandes keine geeignete Einrichtung gefunden werden kann. Ein Vollzug der Massnahme in einer geeigneten Jugendeinrichtung bzw. in einer offenen Wohnform ist derzeit nicht möglich.