Mit der Beschwerde würden mit der Frage nach der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Sicherungshaft Ausführungen zur Anordnung derselben gemacht, welche mit der Verfügung vom 20. Oktober 2016 vom Beschwerdeführer unangefochten geblieben seien. Der momentane Aufenthaltsort ergebe sich alleine aus der Verfügung der Sicherungshaft vom 20. Oktober 2016 und sei der einzig mögliche Vollzugsort dieser Massnahme. Zudem habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt, dass er derzeit nicht gewaltfrei im offenen Vollzug leben könne. Mittels aktiver Teilnahme an den Therapiesitzungen würde er aber seine Chancen weiterhin offenhalten.