Die Jugendanwaltschaft entgegnete in ihrer Stellungnahme zusammengefasst, dass die Anordnung der Sicherungshaft erfolgt sei, da der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2016 anlässlich der Platzierung bei der Gastfamilie E.________ in eine verbale und körperliche Auseinandersetzung mit seinem Gastvater verwickelt gewesen sei und sich nicht an die Regeln gehalten habe. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer den Abbruch dieser Platzierung bewirkt. Nach dem bisherigen Massnahmeverlauf sei erfahrungsgemäss keine Institution bereit, den Beschwerdeführer in seiner momentanen Situation aufzunehmen.