5 Damit habe er erneut gezeigt, dass er sich in einem offenen Rahmen zurechtfinden könne. Zudem habe er sich hierbei auch seiner Mutter angenähert. Die Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers wird hingegen nicht bestritten. 2.2 Die Jugendanwaltschaft entgegnete in ihrer Stellungnahme zusammengefasst, dass die Anordnung der Sicherungshaft erfolgt sei, da der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2016 anlässlich der Platzierung bei der Gastfamilie E._____