90 EG ZSJ seien demnach nicht länger erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer umgehend zu entlassen sei. In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zudem geltend, er habe sich anlässlich des an seinem 18. Geburtstag gewährten Hafturlaubs tadellos verhalten und sich an die ihm auferlegten Rahmenbedingungen gehalten.