Die letzten Jahre hätten zudem auch gezeigt, dass sich schneller als vorliegend geplant Einrichtungen finden liessen, die bereit seien, mit dem Beschwerdeführer zu arbeiten. Die geplanten Therapien seien auch in einer offenen Wohnform möglich, weshalb mildere Mittel als der Aufenthalt in Sicherungshaft zur Verfügung stehen würden. Die Voraussetzungen der Sicherungshaft nach Art. 90 EG ZSJ seien demnach nicht länger erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer umgehend zu entlassen sei.