Die Sicherungshaft als ultima ratio sei weder notwendig noch verhältnismässig um mit dem Beschwerdeführer therapeutisch arbeiten zu können. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des offenen Aufenthaltes bei der Familie E.________ bewiesen, dass er gewalt- und deliktsfrei im offenen Vollzug leben könne und keine Fluchtgefahr bestehe. Die letzten Jahre hätten zudem auch gezeigt, dass sich schneller als vorliegend geplant Einrichtungen finden liessen, die bereit seien, mit dem Beschwerdeführer zu arbeiten.