ZSJ zu gelten. Der Beschwerdeführer erkläre sich mit der Art des Vollzuges der mit Strafbefehl vom 23. September 2014 angeordneten Schutzmassnahme der persönlichen Betreuung und der ambulanten Behandlung im Regionalgefängnis Thun nicht einverstanden. Er sei zwar bereit, bei der geplanten Therapie mitzuwirken, wehre sich jedoch gegen den Vollzugsort, zumal ein (erneuter) monatelanger Aufenthalt im Regionalgefängnis für ihn einen massiven Eingriff in seine Grundrechte bedeute. Die Sicherungshaft als ultima ratio sei weder notwendig noch verhältnismässig um mit dem Beschwerdeführer therapeutisch arbeiten zu können.