2. 2.1 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme zusammengefasst fest, dass die in Art. 4 JStPO erwähnten und teils schon in Art. 2 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) aufgeführten Grundsätze insbesondere auch beim Vollzug von Zwangsmassnahmen zu gelten haben. Für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft halte Art. 27 Abs. 1 JStPO explizit fest, dass diese nur unter restriktiven Voraussetzungen als ulitma ratio angewendet werden dürfe, womit alle möglichen Ersatzmassnahmen geprüft werden müssten. Dies habe auch für die Sicherungshaft nach Art. 90 EG ZSJ zu gelten.