ZSJ einer Überprüfung zugänglich gemacht werden können. Dem Betroffenen muss angesichts der einschneidenden Wirkung sowie im Lichte von Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bzw. Art. 5 Abs. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) die Möglichkeit eingeräumt werden, auch nach der zehntägigen Frist die Überprüfung der Haftvoraussetzungen bzw. die Aufhebung der Sicherungshaft zu beantragen. Das gestellte Haftentlassungsgesuch ist demnach sinngemäss als Aufhebungsgesuch zu verstehen.