4 richtung gefunden werden kann. Daraus erhellt, dass die Sicherungshaft lediglich als vorübergehende Vollzugslösung und somit nicht unbefristet angeordnet werden kann. Da es nicht selten vorkommt, dass – wie vorliegend – die Anordnung durch den Betroffenen in der Hoffnung auf eine nur vorübergehende Inhaftierung akzeptiert wird und er sich erst nach einer gewissen Zeitdauer daran stört, muss die angeordnete Sicherungshaft auch nach Ablauf der zehntägigen Frist von Art. 90 EG ZSJ einer Überprüfung zugänglich gemacht werden können.