Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig verurteilt und befindet sich derzeit im Vollzug. Wie die Jugendanwaltschaft korrekt ausführte, handelte diese beim Erlass der angefochtenen Verfügung als Vollzugs- und nicht als Strafverfolgungsbehörde. Ausgehend davon, scheint ein strafprozessuales Haftentlassungsgesuch im Fall der Sicherungshaft nach Art. 90 EG ZSJ nicht vorgesehen zu sein. 1.8 Die Grundlage von Art. 90 EG ZSJ wurde jedoch geschaffen, um eine Unterbringungslücke zu überbrücken, wenn infolge Vollzugsnotstandes keine geeignete Ein-