Somit bildet nicht die Verfügung vom 20. Oktober 2016 (Anordnung der Sicherungshaft) das Anfechtungsobjekt, sondern jene vom 24. November 2016 (Abweisung des Haftentlassungsgesuchs). Aufgrund des unterschiedlichen Zweckgedankens ist jedoch ein Vergleich mit den (jugend-) strafprozessualen Instituten der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht statthaft. Das strafprozessuale Haftentlassungsgesuch kann nur bei laufendem Strafverfahren und nicht nach rechtskräftiger Verurteilung erfolgen. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig verurteilt und befindet sich derzeit im Vollzug.