a und b JStPO ergeben, da sich die Massnahme vorliegend für den Beschwerdeführer sowohl inhaltlich wie auch örtlich ändere. 1.7 Die Beschwerde richtet sich im vorliegenden Fall nicht gegen die Anordnung der Sicherungshaft als solche, sondern vielmehr gegen die Abweisung des eingereichten Haftentlassungsgesuchs. Somit bildet nicht die Verfügung vom 20. Oktober 2016 (Anordnung der Sicherungshaft) das Anfechtungsobjekt, sondern jene vom 24. November 2016 (Abweisung des Haftentlassungsgesuchs).