Die Sicherungshaft greife erheblich in die Freiheit des Jugendlichen ein und sei somit eine Zwangsmassnahme. Es sei sachgerecht, dass ein Recht des Beschwerdeführers auf Überprüfung der Haftgründe durch Stellen eines Haftentlassungsgesuchs bestehe. Zudem habe die Jugendanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch auch inhaltlich behandelt und abgewiesen, was bestätige, dass eine Überprüfung zulässig sein müsse. Es würden sich zudem durchaus Berührungspunkte mit Art. 43 Abs. 1 Bst. a und b JStPO ergeben, da sich die Massnahme vorliegend für den Beschwerdeführer sowohl inhaltlich wie auch örtlich ändere.