Deshalb seien keine Analogien aus strafprozessualen Vorschriften möglich. In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Beschwerdelegitimation nicht aus der Anordnung der Sicherungshaft und dementsprechend aus Art. 90 Abs. 3 EG ZSJ ergebe, sondern sich vielmehr auf das von der Vorinstanz abgewiesene Haftentlassungsgesuch stütze. Somit sei die Verfügung vom 24. November 2016 Anfechtungsobjekt. Diese sei nach Art. 39 JStPO und Art. 393 ff. StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Die Sicherungshaft greife erheblich in die Freiheit des Jugendlichen ein und sei somit eine Zwangsmassnahme.