39 JStPO oder Art. 393 StPO subsumieren. Die Jugendanwaltschaft habe als Vollzugs- und nicht als Strafverfolgungsbehörde gehandelt. Es handle sich somit um eine Vollzugsverfügung. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach Art. 220 ff. StPO seien zudem Zwangsmassnahmen. Dementgegen sei die in Art. 90 EG ZSJ geregelte Sicherungshaft keine Zwangsmassnahme während laufender Untersuchung sondern, vielmehr eine Massnahme zur Sicherung des Vollzuges von Schutzmassnahmen nach rechtskräftig erfolgten Schuldsprüchen. Deshalb seien keine Analogien aus strafprozessualen Vorschriften möglich.