3 Die Jugendanwaltschaft machte demgegenüber geltend, dass gegen die Verfügung einer Sicherungshaft nach Art. 90 Abs. 3 EG ZSJ innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Obergericht erhoben werden könne. Im vorliegenden Fall sei diese Frist ungenutzt verstrichen. Die Beschwerdelegitimation lasse sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht gestützt auf Art. 39 JStPO herleiten, da die Befristung der Beschwerdemöglichkeit gestützt auf Art. 90 Abs. 3 EG ZSJ sonst ausgehebelt würde. Ebenso wenig lasse sich die Situation unter Art. 39 JStPO oder Art.