SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Mit Beschwerde sind zudem die in Art. 43 JStPO (abschliessend) aufgezählten Vollzugshandlungen anfechtbar. 1.6 Die Anfechtbarkeit des die Haftentlassung verweigernden Entscheides ist umstritten. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass es sich vorliegend um eine Verfügung betreffend Aufrechterhaltung von Zwangsmassnahmen nach Art. 90 EG ZSJ handle, welche nach Art. 39 JStPO und Art. 393