Gemäss Art. 90 Abs. 3 EG ZSJ kann der betroffene Jugendliche gegen die Verfügung der Sicherungshaft innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Obergericht erheben. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 90 Abs. 3 EG ZSJ nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung [JSt- PO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art.