Dieser nahm am 12. Dezember 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte ein kostenpflichtiges Nichteintreten, eventualiter die kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Dezember 2016 und hielt an seinen Anträgen fest. 1.5 Während des Massnahme- oder Strafvollzugs können stationär eingewiesene Jugendliche vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden, wenn sie sich dem Vollzug entziehen oder beharrlich widersetzen, die Verlegung aus Sicherheitsgründen notwendig ist oder keine Einrichtung sie sofort aufnehmen kann (Art. 90 Abs. 1 EG ZSJ). Gemäss Art.