Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid über das Haftentlassungsgesuch (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Sicherungshaft zu entlassen (unter Kosten und Entschädigungsfolge). Die Leitende Jungendanwältin delegierte mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 das Beschwerdeverfahren an Jugendanwalt C.________. Dieser nahm am 12. Dezember 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte ein kostenpflichtiges Nichteintreten, eventualiter die kostenfällige Abweisung.