Er widersetze sich weder dem Vollzug der Therapie, noch sei die Haft aus Sicherheitsgründen unerlässlich, noch werde ihn in den nächsten Monaten keine Einrichtung aufnehmen können. Damit seien die Voraussetzungen der Sicherungshaft nicht länger erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen und die Therapie in einem anderen, geeigneten Rahmen zu vollziehen sei. 1.4 Mit Verfügung vom 24. November 2016 wies die Jugendanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid über das Haftentlassungsgesuch (Ziff.