2 1.3 Am 22. November 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Jugendanwaltschaft – in Anlehnung an die Verfügung vom 20. Oktober 2016 – ein Haftentlassungsgesuch ein. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei der Anordnung der Sicherungshaft davon ausgegangen, dass umgehend nach einer geeigneten Einrichtung gesucht werde. Er widersetze sich weder dem Vollzug der Therapie, noch sei die Haft aus Sicherheitsgründen unerlässlich, noch werde ihn in den nächsten Monaten keine Einrichtung aufnehmen können.