Dabei soll geklärt werden, ob die traumatherapeutische Behandlung weiterhin im Rahmen des Regionalgefängnisses fortgesetzt wird oder ob bei einem positiven Verlauf allenfalls eine offene Unterbringung schrittweise organisiert werden kann. Die Verfügung vom 10. November 2016 wurde vom Beschwerdeführer angefochten, wobei auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten wurde (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 478 vom 9. Dezember 2016).