Nachdem die vorsorgliche offene Unterbringung bei der Gastfamilie E.________ abgebrochen wurde, versetzte ihn die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 erneut in Sicherungshaft nach Art. 90 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]. Die Anordnungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2 Am 10. November 2016 verfügte die Jugendanwaltschaft, dass die mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2014 angeordneten Schutzmassnahmen der persönlichen Betreuung und ambulanten Behandlung im Regionalgefängnis Thun vollzogen werden.