Mit Verfügungen vom 18. November 2014 sowie vom 9. Oktober 2015 leitete die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) ein nachträgliches Massnahmeänderungsverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens scheiterten mehrere vorsorgliche Unterbringungen in offenen oder geschlossenen Einrichtungen. Zwischenzeitlich befand sich der Beschwerdeführer immer wieder in Sicherungshaft. Nachdem die vorsorgliche offene Unterbringung bei der Gastfamilie E.________ abgebrochen wurde, versetzte ihn die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 erneut in Sicherungshaft nach Art.