31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Abs. 4 EMRK jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, auch nach der zehntägigen Frist die Überprüfung der Haftvoraussetzungen bzw. die Aufhebung der Sicherungshaft zu beantragen. Ob die gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuches gerichtete Beschwerde in den Anwendungsbereich der Beschwerde nach Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 StPO oder in jenen der Vollzugsbeschwerde nach Art. 43 JStPO fällt, kann offen gelassen werden (E. 1.8). Erwägungen: