Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. November 2016 (BM-14-0563) Regeste: Art. 90 EG ZSJ; Sicherungshaft / Entlassungsgesuch Ein strafprozessuales Haftentlassungsgesuch ist im Fall der Sicherungshaft nach Art. 90 EG ZSJ nicht vorgesehen. Dem Betroffenen muss angesichts der einschneidenden Wirkung sowie im Lichte von Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Abs. 4 EMRK jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, auch nach der zehntägigen Frist die Überprüfung der Haftvoraussetzungen bzw. die Aufhebung der Sicherungshaft zu beantragen.