Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 501 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber i.V. Nydegger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Gegenstand Sicherungshaft / Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen Diebstahls, Raubs, etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 24. November 2016 (BM-14-0563) Regeste: Art. 90 EG ZSJ; Sicherungshaft / Entlassungsgesuch Ein strafprozessuales Haftentlassungsgesuch ist im Fall der Sicherungshaft nach Art. 90 EG ZSJ nicht vorgesehen. Dem Betroffenen muss angesichts der einschneidenden Wir- kung sowie im Lichte von Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Abs. 4 EMRK jedoch die Möglich- keit eingeräumt werden, auch nach der zehntägigen Frist die Überprüfung der Haftvoraus- setzungen bzw. die Aufhebung der Sicherungshaft zu beantragen. Ob die gegen die Ab- weisung des Haftentlassungsgesuches gerichtete Beschwerde in den Anwendungsbereich der Beschwerde nach Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 StPO oder in jenen der Voll- zugsbeschwerde nach Art. 43 JStPO fällt, kann offen gelassen werden (E. 1.8). Erwägungen: 1. 1.1 Mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2014 wurde A.________, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), u.a. schuldig ge- sprochen wegen Raubes (Gehilfenschaft), Diebstahls, Sachbeschädigung, Haus- friedensbruchs sowie Fahrens ohne gültigen Fahrausweis. Es wurden eine persön- liche Betreuung und eine ambulante Behandlung angeordnet. Mit Verfügungen vom 18. November 2014 sowie vom 9. Oktober 2015 leitete die Regionale Jugend- anwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) ein nachträgliches Massnahmeänderungsverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens scheiterten mehrere vorsorgliche Unterbringungen in offenen oder geschlossenen Einrichtun- gen. Zwischenzeitlich befand sich der Beschwerdeführer immer wieder in Siche- rungshaft. Nachdem die vorsorgliche offene Unterbringung bei der Gastfamilie E.________ abgebrochen wurde, versetzte ihn die Jugendanwaltschaft mit Verfü- gung vom 20. Oktober 2016 erneut in Sicherungshaft nach Art. 90 des Ein- führungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Ju- gendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]. Die Anordnungsverfügung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2 Am 10. November 2016 verfügte die Jugendanwaltschaft, dass die mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2014 angeordneten Schutzmassnahmen der persönlichen Be- treuung und ambulanten Behandlung im Regionalgefängnis Thun vollzogen wer- den. Zwecks Vollzugs wurden überdies Interventionen angeordnet (wöchentliche Therapiegespräche, mindestens alle 14 Tage sozialpädagogische Gespräche, mindestens alle 14 Tage Gespräche mit dem Sozialdienst der Jugendanwalt- schaft). Die Jugendanwaltschaft verfügte zudem, dass der Beschwerdeführer bis auf Weiteres in Sicherungshaft verbleibt und stellte nach ca. drei Monaten (Mitte Januar 2017) eine erste Auswertung und Einschätzung in Aussicht. Dabei soll ge- klärt werden, ob die traumatherapeutische Behandlung weiterhin im Rahmen des Regionalgefängnisses fortgesetzt wird oder ob bei einem positiven Verlauf allen- falls eine offene Unterbringung schrittweise organisiert werden kann. Die Verfü- gung vom 10. November 2016 wurde vom Beschwerdeführer angefochten, wobei auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten wurde (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 478 vom 9. Dezember 2016). 2 1.3 Am 22. November 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Jugendanwaltschaft – in Anlehnung an die Verfügung vom 20. Oktober 2016 – ein Haftentlassungsge- such ein. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerde- führer sei bei der Anordnung der Sicherungshaft davon ausgegangen, dass umge- hend nach einer geeigneten Einrichtung gesucht werde. Er widersetze sich weder dem Vollzug der Therapie, noch sei die Haft aus Sicherheitsgründen unerlässlich, noch werde ihn in den nächsten Monaten keine Einrichtung aufnehmen können. Damit seien die Voraussetzungen der Sicherungshaft nicht länger erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen und die Therapie in einem ande- ren, geeigneten Rahmen zu vollziehen sei. 1.4 Mit Verfügung vom 24. November 2016 wies die Jugendanwaltschaft das Haftent- lassungsgesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid über das Haftentlassungsgesuch (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Sicherungshaft zu entlassen (unter Kosten und Entschä- digungsfolge). Die Leitende Jungendanwältin delegierte mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 das Beschwerdeverfahren an Jugendanwalt C.________. Dieser nahm am 12. De- zember 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte ein kostenpflichtiges Nicht- eintreten, eventualiter die kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizier- te am 19. Dezember 2016 und hielt an seinen Anträgen fest. 1.5 Während des Massnahme- oder Strafvollzugs können stationär eingewiesene Jugendliche vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden, wenn sie sich dem Vollzug entziehen oder beharrlich widersetzen, die Verlegung aus Sicherheitsgründen notwendig ist oder keine Einrichtung sie sofort aufnehmen kann (Art. 90 Abs. 1 EG ZSJ). Gemäss Art. 90 Abs. 3 EG ZSJ kann der betroffene Jugendliche gegen die Verfügung der Sicherungshaft innert zehn Tagen seit Eröff- nung Beschwerde beim Obergericht erheben. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 90 Abs. 3 EG ZSJ nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung [JSt- PO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Mit Be- schwerde sind zudem die in Art. 43 JStPO (abschliessend) aufgezählten Vollzugs- handlungen anfechtbar. 1.6 Die Anfechtbarkeit des die Haftentlassung verweigernden Entscheides ist umstrit- ten. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass es sich vorlie- gend um eine Verfügung betreffend Aufrechterhaltung von Zwangsmassnahmen nach Art. 90 EG ZSJ handle, welche nach Art. 39 JStPO und Art. 393 ff. StPO mit- tels Beschwerde angefochten werden könne (Art. 82 Abs. 3 EG ZSJ). 3 Die Jugendanwaltschaft machte demgegenüber geltend, dass gegen die Verfügung einer Sicherungshaft nach Art. 90 Abs. 3 EG ZSJ innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Obergericht erhoben werden könne. Im vorliegenden Fall sei diese Frist ungenutzt verstrichen. Die Beschwerdelegitimation lasse sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht gestützt auf Art. 39 JStPO herleiten, da die Befristung der Beschwerdemöglichkeit gestützt auf Art. 90 Abs. 3 EG ZSJ sonst ausgehebelt wür- de. Ebenso wenig lasse sich die Situation unter Art. 39 JStPO oder Art. 393 StPO subsumieren. Die Jugendanwaltschaft habe als Vollzugs- und nicht als Strafverfol- gungsbehörde gehandelt. Es handle sich somit um eine Vollzugsverfügung. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach Art. 220 ff. StPO seien zudem Zwangs- massnahmen. Dementgegen sei die in Art. 90 EG ZSJ geregelte Sicherungshaft keine Zwangsmassnahme während laufender Untersuchung sondern, vielmehr ei- ne Massnahme zur Sicherung des Vollzuges von Schutzmassnahmen nach rechts- kräftig erfolgten Schuldsprüchen. Deshalb seien keine Analogien aus strafprozes- sualen Vorschriften möglich. In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Beschwerde- legitimation nicht aus der Anordnung der Sicherungshaft und dementsprechend aus Art. 90 Abs. 3 EG ZSJ ergebe, sondern sich vielmehr auf das von der Vorin- stanz abgewiesene Haftentlassungsgesuch stütze. Somit sei die Verfügung vom 24. November 2016 Anfechtungsobjekt. Diese sei nach Art. 39 JStPO und Art. 393 ff. StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Die Sicherungs- haft greife erheblich in die Freiheit des Jugendlichen ein und sei somit eine Zwangsmassnahme. Es sei sachgerecht, dass ein Recht des Beschwerdeführers auf Überprüfung der Haftgründe durch Stellen eines Haftentlassungsgesuchs be- stehe. Zudem habe die Jugendanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch auch in- haltlich behandelt und abgewiesen, was bestätige, dass eine Überprüfung zulässig sein müsse. Es würden sich zudem durchaus Berührungspunkte mit Art. 43 Abs. 1 Bst. a und b JStPO ergeben, da sich die Massnahme vorliegend für den Be- schwerdeführer sowohl inhaltlich wie auch örtlich ändere. 1.7 Die Beschwerde richtet sich im vorliegenden Fall nicht gegen die Anordnung der Sicherungshaft als solche, sondern vielmehr gegen die Abweisung des eingereich- ten Haftentlassungsgesuchs. Somit bildet nicht die Verfügung vom 20. Oktober 2016 (Anordnung der Sicherungshaft) das Anfechtungsobjekt, sondern jene vom 24. November 2016 (Abweisung des Haftentlassungsgesuchs). Aufgrund des un- terschiedlichen Zweckgedankens ist jedoch ein Vergleich mit den (jugend-) straf- prozessualen Instituten der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht statthaft. Das strafprozessuale Haftentlassungsgesuch kann nur bei laufendem Strafverfahren und nicht nach rechtskräftiger Verurteilung erfolgen. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig verurteilt und befindet sich derzeit im Vollzug. Wie die Jugendanwalt- schaft korrekt ausführte, handelte diese beim Erlass der angefochtenen Verfügung als Vollzugs- und nicht als Strafverfolgungsbehörde. Ausgehend davon, scheint ein strafprozessuales Haftentlassungsgesuch im Fall der Sicherungshaft nach Art. 90 EG ZSJ nicht vorgesehen zu sein. 1.8 Die Grundlage von Art. 90 EG ZSJ wurde jedoch geschaffen, um eine Unterbrin- gungslücke zu überbrücken, wenn infolge Vollzugsnotstandes keine geeignete Ein- 4 richtung gefunden werden kann. Daraus erhellt, dass die Sicherungshaft lediglich als vorübergehende Vollzugslösung und somit nicht unbefristet angeordnet werden kann. Da es nicht selten vorkommt, dass – wie vorliegend – die Anordnung durch den Betroffenen in der Hoffnung auf eine nur vorübergehende Inhaftierung akzep- tiert wird und er sich erst nach einer gewissen Zeitdauer daran stört, muss die an- geordnete Sicherungshaft auch nach Ablauf der zehntägigen Frist von Art. 90 EG ZSJ einer Überprüfung zugänglich gemacht werden können. Dem Betroffenen muss angesichts der einschneidenden Wirkung sowie im Lichte von Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bzw. Art. 5 Abs. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten (EMRK; SR 0.101) die Möglichkeit eingeräumt werden, auch nach der zehntä- gigen Frist die Überprüfung der Haftvoraussetzungen bzw. die Aufhebung der Si- cherungshaft zu beantragen. Das gestellte Haftentlassungsgesuch ist demnach sinngemäss als Aufhebungsgesuch zu verstehen. Ob die gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuches gerichtete Beschwerde vorliegend in den Anwendungs- bereich der Beschwerde nach Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 StPO oder in je- nen der Vollzugsbeschwerde nach Art. 43 JStPO fällt, kann offen gelassen werden. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme zusammengefasst fest, dass die in Art. 4 JStPO erwähnten und teils schon in Art. 2 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) aufgeführten Grundsätze insbesondere auch beim Vollzug von Zwangsmassnahmen zu gelten haben. Für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft halte Art. 27 Abs. 1 JStPO explizit fest, dass diese nur unter restriktiven Vorausset- zungen als ulitma ratio angewendet werden dürfe, womit alle möglichen Ersatz- massnahmen geprüft werden müssten. Dies habe auch für die Sicherungshaft nach Art. 90 EG ZSJ zu gelten. Der Beschwerdeführer erkläre sich mit der Art des Vollzuges der mit Strafbefehl vom 23. September 2014 angeordneten Schutzmassnahme der persönlichen Be- treuung und der ambulanten Behandlung im Regionalgefängnis Thun nicht einver- standen. Er sei zwar bereit, bei der geplanten Therapie mitzuwirken, wehre sich je- doch gegen den Vollzugsort, zumal ein (erneuter) monatelanger Aufenthalt im Re- gionalgefängnis für ihn einen massiven Eingriff in seine Grundrechte bedeute. Die Sicherungshaft als ultima ratio sei weder notwendig noch verhältnismässig um mit dem Beschwerdeführer therapeutisch arbeiten zu können. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des offenen Aufenthaltes bei der Familie E.________ bewiesen, dass er gewalt- und deliktsfrei im offenen Vollzug leben könne und keine Fluchtge- fahr bestehe. Die letzten Jahre hätten zudem auch gezeigt, dass sich schneller als vorliegend geplant Einrichtungen finden liessen, die bereit seien, mit dem Be- schwerdeführer zu arbeiten. Die geplanten Therapien seien auch in einer offenen Wohnform möglich, weshalb mildere Mittel als der Aufenthalt in Sicherungshaft zur Verfügung stehen würden. Die Voraussetzungen der Sicherungshaft nach Art. 90 EG ZSJ seien demnach nicht länger erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer umge- hend zu entlassen sei. In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zudem gel- tend, er habe sich anlässlich des an seinem 18. Geburtstag gewährten Hafturlaubs tadellos verhalten und sich an die ihm auferlegten Rahmenbedingungen gehalten. 5 Damit habe er erneut gezeigt, dass er sich in einem offenen Rahmen zurechtfinden könne. Zudem habe er sich hierbei auch seiner Mutter angenähert. Die Massnah- mebedürftigkeit des Beschwerdeführers wird hingegen nicht bestritten. 2.2 Die Jugendanwaltschaft entgegnete in ihrer Stellungnahme zusammengefasst, dass die Anordnung der Sicherungshaft erfolgt sei, da der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2016 anlässlich der Platzierung bei der Gastfamilie E.________ in eine verbale und körperliche Auseinandersetzung mit seinem Gastvater verwickelt ge- wesen sei und sich nicht an die Regeln gehalten habe. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer den Abbruch dieser Platzierung bewirkt. Nach dem bisheri- gen Massnahmeverlauf sei erfahrungsgemäss keine Institution bereit, den Be- schwerdeführer in seiner momentanen Situation aufzunehmen. Anders liege der Fall, wenn vorab deutliche Veränderungen mittels pädagogischer oder therapeuti- scher Interventionen erfolgen würden. Solche Schritte könnten eine Aufnahme in eine Institution wiederum ermöglichen und seien mit der Verfügung vom 11. No- vember 2016 eingeleitet worden. Die Versuchsphase von drei Monaten sei ab Beginn der Sicherungshaft gerechnet, womit Mitte Januar 2017 die erste Auswertung und Einschätzung erfolgen werde. Anschliessend werde entschieden, ob (bei positivem Verlauf in der Versuchsphase) eine offene Unterbringung schrittweise organisiert werden könne oder ob die traumatherapheutische Behandlung weiterhin im Regionalgefängnis fortgesetzt werden müsse. Mit der Beschwerde würden mit der Frage nach der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Sicherungshaft Ausführungen zur Anordnung derselben gemacht, welche mit der Verfügung vom 20. Oktober 2016 vom Beschwerdeführer unangefochten geblieben seien. Der momentane Aufenthaltsort ergebe sich alleine aus der Verfügung der Sicherungshaft vom 20. Oktober 2016 und sei der einzig mögliche Vollzugsort dieser Massnahme. Zudem habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt, dass er derzeit nicht gewaltfrei im offenen Vollzug leben könne. Mittels aktiver Teilnahme an den Therapiesitzungen würde er aber seine Chancen weiterhin offenhalten. Nach all den gescheiterten Institutionsaufenthalten müsse alles daran gesetzt werden, ein weiteres Scheitern zu verhindern. Grundlage dafür sei eine saubere psychologische Vorbereitung vor der Haftentlassung und eine dementsprechende Begleitung des ganzen Betreuungssettings während einer künftigen Platzierung. 3. 3.1 Die Jugendanwaltschaft ist von Gesetzes wegen verpflichtet, eine angeordnete vorsorgliche Unterbringung zu vollziehen. Art. 90 EG ZSJ als Grundlage für die An- ordnung von Sicherungshaft wurde geschaffen, um eine Unterbringungslücke zu überbrücken, wenn infolge eines Vollzugnotstandes keine geeignete Einrichtung gefunden werden kann. Ein Vollzug der Massnahme in einer geeigneten Jugendeinrichtung bzw. in einer offenen Wohnform ist derzeit nicht möglich. Die Jugendanwaltschaft weist sowohl in ihrer Stellungnahme als auch in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass nach dem bisherigen Massnahmenverlauf keine Institution bereit ist, den Be- 6 schwerdeführer in der momentanen Situation aufzunehmen. Der Beschwerdeführer hatte in den letzten Jahren bereits mehrere Erfahrungen im stationären Setting gemacht. Konventionelle Unterbringungen in Jugendeinrichtungen und Gastfamili- en scheiterten und mussten aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers stets abgebrochen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hatte die- ser anlässlich seines Aufenthalts bei der Familie E.________ nicht bewiesen, dass er gewalts- und deliktsfrei im offenen Vollzug leben kann. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des an seinem Geburtstag gewährten Haftur- laubs an die ihm auferlegten Rahmenbedingungen gehalten habe, kann nicht ge- schlossen werden, dass dieser sich generell in einem offenen Umfeld zurechtfinden kann. Eine Einrichtung, die den Beschwerdeführer sofort aufnehmen würde, steht derzeit nicht zur Verfügung, womit der Zweck der Sicherungshaft nach wie vor ge- geben ist. Mit der Vollzugsverfügung vom 10. November 2016 wurden zudem im Rahmen der Sicherungshaft Massnahmen installiert, welche die Erfolgschancen, eine geeignete Anschlusslösung zu finden, erhöhen sollen. Solche Therapiemass- nahmen nehmen erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch. Zum jetzigen Zeit- punkt kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass keine realistische und zeitnahe Platzierungsmöglichkeit gefunden bzw. der Zweck der Sicherungshaft von vornherein nicht mehr erreicht werden kann. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 90 EG ZSJ findet der Vollzug der Siche- rungshaft in einem Gefängnis statt. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Die Durchführung der Sicherungshaft im Regionalgefängnis Thun ist daher nicht zu beanstanden. Derzeit besteht somit keine örtliche Alternati- ve, um die geplanten Therapieprozesse durchzuführen. 3.2 Art. 90 EG ZSJ stellt keine strafprozessuale Haft dar. Die von der Beschwerdefüh- rerin angerufenen Bestimmungen der JStPO betreffend Untersuchungs- und Si- cherheitshaft (Art. 27 JStPO) liegen ein anderer Zweckgedanke zugrunde, weshalb ein Vergleich oder eine analoge Anwendung nicht möglich ist. Art. 90 EG ZSJ ist sodann nicht als Zwangsmassnahme zu bezeichnen. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein Institut zur Sicherung des Vollzuges von stationären Massnahmen nach rechtskräftigen Schuldsprüchen und nicht um eine Zwangsmassnahme i.e.S. gestützt auf die Strafprozessordnung, die während laufender Untersuchung ange- ordnet werden. Somit sind bei der Sicherungshaft auch keine (strafprozessualen) Ersatzmassnahmen vorgesehen. 3.3 Massnahmezentren für Jugendliche sind oft überbelegt und benötigen für das Auf- nahmeverfahren regelmässig mehrere Wochen, in einigen Fällen sogar Monate (vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zu Gesetz und Dekret über die Bereinigung und Aktualisierung der Justizreform vom 4. Juli 2012, S. 15). Die Suche nach einer geeigneten Institution kann damit unterschiedliche Zeitfenster beanspruchen und ist von diversen Faktoren abhängig; so nicht zuletzt vom Verhal- ten des betroffenen Jugendlichen. Obschon eine Befristung der Sicherungshaft in Art. 90 EG ZSJ weder genannt wird noch eine solche vom Gesetzgeber gewollt war, ist nicht anzunehmen, dass die Jugendanwaltschaft die Suche nach einer geeigneten Einrichtung sistieren bzw. die Sicherungshaft unbeschränkt aufrechterhalten will. Diesfalls würde die Sicherungs- 7 haft faktisch im Sinne einer vorsorglichen geschlossenen Unterbringung weiterge- führt. Vom Vorliegen einer solchen kann aktuell aber nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig erscheint die inzwischen verstrichene Zeitdauer der Aufrechterhal- tung der Sicherungshaft als unverhältnismässig lang. Insbesondere, da die Versuchsphase von drei Monaten gemäss Verfügung vom 10. November 2016 ab Beginn der Sicherungshaft gerechnet ist, womit Mitte Januar 2017 die erste Auswertung und Einschätzung über den weiteren Verlauf erwartet wird. Der Um- stand, dass konventionelle Unterbringungen in Jugendeinrichtungen bzw. bei Gast- familien bereits mehrfach gescheitert sind, gestaltet die Suche nach einem Voll- zugsort umso schwieriger und zeitintensiver. Dass die Suche nach einer geeigne- ten Anschlusslösung einige Zeit in Anspruch nimmt, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben und ist von diesem hinzunehmen. Somit kann der Jugendan- waltschaft auch nicht vorgeworfen werden, es hätte sich in den letzten Jahren ge- zeigt, dass sich auch schneller als vorliegend geplant eine geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer finden lasse. Ein milderes Mittel als die Sicherungshaft ist derzeit nicht erkennbar. Der Jugendanwaltschaft ist zuzustimmen, dass eine gezielte, intensive Vorberei- tung der Entlassung bzw. des Massnahmesettings zu einer Stabilisierung der Si- tuation beiträgt und ein erneutes Scheitern verhindert werden muss. Die Be- schwerdekammer geht hierbei davon aus, dass die Jugendanwaltschaft in Beach- tung des Beschleunigungsgebots die Sicherungshaft nur solange wie nötig auf- rechterhalten und für den Beschwerdeführer zeitnah eine geeignete Anschlusslö- sung gesucht wird. Die Sicherungshaft ist somit auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.4 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen der an- geordneten Sicherungshaft weiterhin erfüllt sind und diese verhältnis- und zweck- mässig ist. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu- weisen. Sobald die Gründe für die Sicherungshaft weggefallen sind, ist diese auf- zuheben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese wer- den bestimmt auf CHF 300.00 (Art. 44 JStPO i.V.m. Art. 33 des Verfahrenskosten- dekrets (VKD, BSG 161.12). Die Entschädigung der amtlichen Anwältin wird am Ende des Massnahmeänderungsverfahrens im Endentscheid festgelegt (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Anwältin wird im Endentscheid festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - Jugendanwalt C.________, Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Leitenden Jugendanwältin D.________ Bern, 23. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber i.V.: Nydegger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9