437 StPO (siehe etwa Beschluss der Beschwerdekammer BK 15 30 vom 9. März 2015 E. 4; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2013, 2. Aufl., N. 2 zu Art. 132). Eine zusätzliche Beiordnung für das Beschwerdeverfahren ist nicht nötig. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: