8. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin B.________ wurde am 18. November 2016 als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eingesetzt. Wie in der Verfügung vom 6. Dezember 2016 angezeigt, gilt diese Beiordnung gemäss der Praxis der bernischen Beschwerdekammer – vorbehältlich eines Widerrufs nach Art. 134 Abs. 1 StPO – für das ganze Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafentscheids nach Art. 437 StPO (siehe etwa Beschluss der Beschwerdekammer BK 15 30 vom 9. März 2015 E. 4;