Das Zwangsmassnahmengericht kam zu Recht zum Schluss, dass der Kollusionsgefahr nicht mit Ersatzmassnahmen – auch nicht mit einer allfälligen Kontaktsperre – begegnet werden kann. Die Dauer der Haftanordnung von zwei Monaten ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat im Falle seiner Verurteilung mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen, womit sich die Haft als verhältnismässig erweist. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.