(F.________) aus der Schweiz festgehalten worden sei (Replik, S. 4). Was das nicht länger mögliche Zuwarten im Verfahren der Mitbeschuldigten anbelangt, kann auf vorne (E. 4.3, S. 5) Gesagtes verwiesen werden. Im Wesentlichen macht er damit aber den Strafbehörden den (aus seiner Sicht eigentlich glücklichen) Umstand zum Vorwurf, dass er nicht schon früher verhaftet worden ist. Was er hieraus zu seinen Gunsten ableiten möchte erschliesst sich nicht. Das Zwangsmassnahmengericht kam zu Recht zum Schluss, dass der Kollusionsgefahr nicht mit Ersatzmassnahmen – auch nicht mit einer allfälligen Kontaktsperre – begegnet werden kann.