Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 (S. 5) zutreffend ausführte, fällt bei einem Delikt, an welchem mutmasslich mehrere Personen mitbeteiligt waren, wovon einige bereits in Untersuchungshaft versetzt wurden, die Kollusionsgefahr für diejenigen, welche erst später verhaftet werden können, nicht automatisch weg. Des Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin unter dem Titel Verhältnismässigkeit vor, dass es auf Mängel bei der Verfahrensführung zurückzuführen sei, dass er erst nach der Verurteilung und Ausweisung der Mitbeschuldigten