Der Beschwerdeführer bestreitet bereits die Eignung der Haft zur Bannung der Kollusionsgefahr. Er begründet dies mit dem Umstand, dass er sich seit Ende Januar 2016 auf freiem Fuss befunden habe und in dieser Zeit ohne weiteres hätte kolludieren können. Nicht nur mit Blick auf den jüngsten zu untersuchenden Drogen-