Diese stehen, anders als vom Beschwerdeführer behauptet, noch am Anfang. Was die Menge der Betäubungsmittel anbelangt, mit welchen der Beschwerdeführer bis jetzt in Verbindung gebracht werden kann, so befindet er sich im qualifizierten Bereich, womit er im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hat, was für ein deutliches Verdunkelungsinteresse spricht. Schliesslich fallen die zu untersuchenden Straftaten in den Bereich des organisierten Drogenhandels, bei dem notorisch mit Verdunkelungshandlungen zu rechnen ist.