Die Vorinstanz geht zu Recht von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen wird, mit seiner Freundin, F.________ respektive weiteren, anlässlich der polizeilichen Intervention vom Januar 2016 in der Wohnung in E.________ angehaltenen, oder im Zusammenhang mit dem jüngst aufgeflogenen Drogentransport involvierten Personen in Kontakt zu treten, um die Wahrheitsfindung zu erschweren oder zu vereiteln. Auch das bisherige Aussageverhalten des Beschwerdeführers spricht für Kollusionsgefahr. Mit Drogengeschäften will er bis jetzt nichts zu tun haben.