6 5.2 Der Beschwerdeführer geht nicht auf die von der Vorinstanz genannten einzelnen Indizien zur Kollusionsgefahr ein. Er wirft ihr pauschal vor, die Ausführungen seien «derart allgemein und schwammig, dass eine konkrete Stellungnahme dazu kaum möglich erscheint, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt.» (Beschwerde, S. 6). Dem ist nicht so. Die Vorinstanz geht zu Recht von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen wird, mit seiner Freundin, F.___