Es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er, im Falle einer jetzigen Freilassung, mit einzelnen Komplizen in Kontakt treten und sie davon abhalten könnte, sich gegenüber der Staatsanwaltschaft als Lieferanten oder Abnehmer zu bekennen. Die Vorinstanz gab weiter zu bedenken, dass im Falle des dringenden Tatverdachts des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (qualifizierter Fall) den Aussagen der beteiligten Personen ein grosses Gewicht zukomme und dass es gelte, eine Gefährdung der diesbezüglich heiklen Beweisführung zu verhindern, zumal die zu erhebenden Personenbe-