Er führt jedoch nicht aus, weshalb ohne diese – wie von ihm dargestellt – «eine der Natur des Haftverfahrens angemessene Prüfung des Sachverhalts ausgeschlossen» sein soll. Insbesondere führt er nicht aus, welche entlastenden Aussagen darin enthalten sind, welche den vorstehend dargelegten dringenden Tatverdacht zu entkräften vermöchten. Solches ist angesichts seines Aussageverhaltens sowie des später von F.________ abgelegten Geständnisses denn auch nicht zu erwarten. Ausserdem kann auf vorne bei E. 4 Festgehaltenes