5 dass das Auto als Occasionfahrzeug gekauft worden sei (Protokoll Hafteröffnung vom 18. November 2016, Z. 238–244). In der Replik (S. 3) moniert der Beschwerdeführer weiter, dass die Protokolle seiner ersten Einvernahme sowie derjenigen von F.________ dem Haftgericht vorenthalten worden seien. Er führt jedoch nicht aus, weshalb ohne diese – wie von ihm dargestellt – «eine der Natur des Haftverfahrens angemessene Prüfung des Sachverhalts ausgeschlossen» sein soll.