Des Weiteren sagte F.________ aus, dass das entsprechende Fahrzeug praktisch ausschliesslich vom Beschwerdeführer benutzt worden sei (Einvernahme von F.________ vom 24. März 2016, Z. 180–183). Das Fahrzeug konnte auf der Fah- rer- sowie Beifahrerseite, im Handschuhfach, auf der Rückbank, im Bodenfach Rückbank (rechts) und in der Reserveradmulde positiv auf diverse Drogenrückstände getestet werden (siehe Haftakten, IMS Bericht vom 2. Februar 2016, S. 2 f.). Auf Vorhalt dieser Ergebnisse betonte der Beschwerdeführer lediglich,