Sodann seien sie in die Wohnung gegangen, wo der Beschwerdeführer die Tüte aus der Handtasche genommen und G.________ übergeben habe. Die Antworten des Beschwerdeführers anlässlich seiner Hafteröffnung auf entsprechende Vorhalte dieses von F.________ eingestandenen Rahmengeschehens muten – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – als bewusst lückenhafte und ungenaue Schutzbehauptungen an. Seine Antworten fallen stets äusserst knapp aus. Entweder will er davon überhaupt nichts wissen oder kann sich nicht mehr erinnern (Protokoll Hafteröffnung vom 18. November 2016, Z. 185 ff.). So will er F.________ nie gesagt haben, dass es um Drogen gegangen sei (Z. 197).